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Fragen zur Weiterbildung

Wer ist zur Weiterbildung verpflichtet?
Wer den Fähigkeitsausweis für den Personen- oder Gütertransport besitzt, muss für dessen Verlängerung den Besuch von 5 Tagen Weiterbildung innert 5 Jahren nachweisen.

Muss ich auch Weiterbildungen absolvieren, wenn ich das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» besitze?
Ja, die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaber und Inhaberinnen der Kategorie C, sofern sie nicht unter die Ausnahmen nach Artikel 3 CZV fallen.

Was passiert, wenn man die Weiterbildung nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Gültigkeit des Fähigkeitsausweises besuchen konnte?
Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mittels einer schriftlichen Bewilligung verlängern.

Kann die Weiterbildung in Abendkursen besucht werden?
Nein. Fahrer/innen sollen nicht nach einem anstrengenden Arbeitstag Kurse besuchen. Ein Kurstag muss deshalb mindestens sieben Stunden dauern und spätestens um 11.00 Uhr beginnen. Die fünf Kurstage können in einer Woche oder aufgeteilt auf fünf Jahre besucht werden.

Können Halbtageskurse als Weiterbildung angerechnet werden?
Halbtageskurse können nur in der provisorischen Phase, das heisst zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2009, als CZV Weiterbildung angerechnet werden. Ab 1.1.2010 werden keine Halbtageskurse mehr anerkannt, sondern nur noch ganztätige Kurse von mind. 7 Stunden Dauer.

Was kosten Weiterbildungskurse?
Die Preisgestaltung ist Sache der Weiterbildungsstätten. Es ist davon auszugehen, dass sich die Preise in der Höhe der bisher angebotenen Weiterbildungen bewegen werden.

Welches sind die Inhalte der Weiterbildungskurse?
Grundsätzlich alle Inhalte, die auch Prüfungsthemen sind. Die Weiterbildung soll theoretische und praktische Module enthalten. Es sind Kurse zu besuchen, die verkehrssicherheitsrelevante Themen und Strategien für eine umweltverträgliche und energieeffiziente Verwendung des Fahrzeugs vermitteln. Zudem sollen die Kurse auf die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Branchen (z.B. öffentlicher Verkehr) ausgerichtet sein. Die Fahrer/innen können selber entscheiden, welche Kurse sie besuchen. Wichtig ist, dass die Weiterbildungskurse bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht und diese somit als CZV-Weiterbildungskurse angerechnet werden (siehe Weiterbildungskurse).

Kann man den gleichen Kurs mehrmals besuchen?
Grundsätzlich wird das nicht ausgeschlossen. Möglicherweise werden aber je nach Branche bestimmte Kurse vorgeschrieben. Die Einzelheiten zu den Weiterbildungskursen werden in der Weiterbildungsrichtlinie festgelegt.

Können Weiterbildungskurse für verschiedene Weiterbildungspflichten
(z.B. Fahrer/innen und Fahrlehrer/innen) gleichzeitig angerechnet werden.
Jeder Kurs lässt sich dort anrechnen, wo er bewilligt ist. Um eine entsprechende Bewilligung zu erhalten, sind in den verschiedenen Bereichen auch verschiedene Kriterien zu erfüllen. Wenn z.B. ein Kurs als Fahrlehrerweiterbildung anerkannt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er auch die Kriterien für eine Anerkennung als Chauffeurenweiterbildung erfüllt. Die Anrechnung der gleichen Weiterbildung für verschiedene Berufstätigkeiten ist deshalb grundsätzlich nicht möglich.
Es sind jedoch Kursinhalte denkbar, die für verschiedene Zielgruppen gleichermassen sinnvoll sind. Falls also ein Kurs die Kriterien in den verschiedenen Bereichen erfüllt, kann er selbstverständlich auch in mehreren Bereichen anerkannt werden.

Gibt es nach den Weiterbildungskursen Prüfungen?
Nein, die Kontrolle des Lernerfolgs ist Sache der Weiterbildungsstätte und der Kursteilnehmenden selber. Für die Verlängerung des Fähigkeitsausweises muss lediglich der Besuch mit einer offiziellen asa-Kursbestätigung nachgewiesen werden.

Ist die Anrechung provisorisch bewilligter Weiterbildungskurse in jedem Fall gewährleistet, also auch dann, wenn eine Weiterbildungsstätte nicht anerkannt würde?
Der Besuch von provisorisch anerkannten Weiterbildungskursen wird auf jeden Fall angerechnet. Die Anerkennung der Weiterbildungsstätte jedoch erfolgt in einem eigenen Verfahren und ist mit der provisorischen Anerkennung von Kursen nicht gewährleistet. 

Werden Atteste der Weiterbildungsstätten anerkannt, oder gibt es noch spezielle Formulare?
Die Kursbesuche werden im Internet basierten System SARI registriert und mit einer offiziellen asa-Kursbestätigung bestätigt. Somit braucht es keine eigenen Kursatteste der Weiterbildungsstätten.

Wie erfolgt die Registrierung von Kursen? Müssen die Absolventen von Kursen
diese selber eingeben?
Mit der Unterstützung von SARI werden die Weiterbildungsstätten die Kurse registrieren und durch die asa genehmigen lassen. Da SARI mit FABER (zentrale Datenbank der Fahrberechtigungen) verbunden ist, müssen lediglich das Geburtsdatum und die Nummer des Führerausweises eingegeben werden. Die aktuellen Daten der betreffenden Person werden vom System ergänzt. Die Weiterbildungsstätten können schriftliche Kursbestätigungen ausdrucken. Die Kursbesuche bleiben in SARI gespeichert. Die Nachweise bleiben also auch bei einem Verlust der Kursbestätigungen erhalten. 

Können auch Kurse bei Weiterbildungsstätten im Ausland besucht werden?
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einem Schweizer Arbeitgeber müssen die Weiterbildungskurse bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besuchen.
» Merkblatt: Anerkennung von Weiterbildungskursen im Ausland

Wie hoch ist der Betrag, der von der asa bzw. den Kantonen für die Weiterbildungsbestätigungen erhoben wird?
Fr. 10.– pro Kurstag

Wie steht es mit der Weiterbildungspflicht für Lehrkräfte?
Lehrkräfte, die den Fähigkeitsausweis für den Personen- und Gütertransport besitzen, müssen wie alle anderen Fahrer/innen die Weiterbildungspflicht erfüllen. Kurse, die sie selber erteilen, können nicht angerechnet werden.

Ich habe einen Fähigkeitsausweis für die Kategorien C und D. Muss ich nun 70 Weiterbildungsstunden in fünf Jahren besuchen?
Nein, um den Fähigkeitsausweis nach fünf Jahren verlängern zu können, müssen 35 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden. Dies auch dann, wenn der Fähigkeitsausweis für mehrere Kategorien gültig ist.

Werden Inhabern/innen von Lernfahrausweisen CZV-Weiterbildungskurse angerechnet?
Nein, es werden nur Kurse nach bestandener Führerprüfung angerechnet.

Sind Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, die Kosten für die Weiterbildung ihrer Fahrer/innen zu übernehmen?
Nein. Grundsätzlich sind die Fahrer/innen selber verantwortlich, den Fähigkeitsausweis zu erwerben und verlängern sowie die Weiterbildungspflicht zu erfüllen.
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