|
|
|
Fragen zum Fähigkeitsausweis
Wer benötigt einen Fähigkeitsausweis?
Wer den Führerausweis (C/C1 bzw. D/D1) vor dem 1. September 2009 erworben hat (oder zumindest das Gesuch um den Lernfahr- oder Führerausweis eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei. Bisherige Ausweisinhaber/innen benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport ab September 2013 und den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport ab September 2014. Wer nach dem 1. September 2009 das Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis in den Kat. C/C1 bzw. D/D1 einreicht, muss den Fähigkeitsausweis mit einer CZV-Prüfung erwerben.
Wer benötigt keinen Fähigkeitsausweis?
Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:
- die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;
- mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;
- 2 mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur oder
Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden;
3 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;
- die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;
- die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;
- zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;
- die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen. (Art. 3 CZV)
Wer erhält den Fähigkeitsausweis ohne CZV-Prüfung?
- Personen, die vor dem 1. September 2009 im Besitz des Führerausweises der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 waren, erhalten den Fähigkeitsausweis, wenn sie ihre 5 Tage Weiterbildung absolviert haben, prüfungsfrei. Auch nach Ablauf dieses ersten Fähigkeitsausweises ist es nicht nötig, dass zusätzlich eine Prüfung abgelegt wird. Lediglich die Weiterbildung ist zu absolvieren.
- Personen, die das Gesuch um den Lernfahrausweis oder Führerausweis der Kategorie C oder D oder der Unterkategorie C1 oder D1 vor dem 1. September 2009 gestellt haben und die Führerprüfung bestehen.
- Personen, die den Fähigkeitsausweis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» besitzen.
Was passiert, wenn ich ohne Fähigkeitsausweis Güter- oder Personentransporte durchführe, dazu aber gemäss CZV verpflichtet wäre?
Wer ohne den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweis Güter- oder Personentransporte durchführt, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV).
Warum benötigt es einen Fähigkeitsausweis?
Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben. Die Schweiz hat diese Richtlinie im Rahmen des Landverkehrsabkommens übernommen.
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 beschlossen, die Richtlinie auch in der Schweiz umzusetzen, damit für Schweizer Fahrerinnen und Fahrer die gleichen Anforderungen wie für deren Kolleginnen und Kollegen in der EU gelten. Er hat deshalb die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, die CZV, verabschiedet. Mit der CZV soll neben der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der umweltverträglichen und energieeffizienten Verwendung des Fahrzeugs, auch das Berufsbild der Chauffeurinnen und Chauffeure aufgewertet werden.
Wann braucht man den Fähigkeitsausweis?
Die CZV ist in der Schweiz am 1. September 2009 in Kraft getreten. Bisherige Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen der Kat. D/D1 benötigen den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erst ab 1. September 2013 und jene der Kat. C/C1 für den Gütertransport erst ab 1. September 2014.
Wer den Fähigkeitsausweis bereits vorher möchte, erhält diesen ohne Nachweis der Weiterbildung mit Gültigkeit bis 2013 oder 2014. Können bereits fünf Tage Weiterbildung nachgewiesen werden, erhält man den Fähigkeitsausweis mit Gültigkeit bis 2018 oder 2019.
Wo und wie kann der Fähigkeitsausweis bezogen werden?
Der Fähigkeitsausweis kann auf dieser Seite in der Rubrik «Fähigkeitsausweis» online bestellt und bezahlt werden.
Wie viel kostet der Fähigkeitsausweis?
Der Fähigkeitsausweis kostet Fr. 20.– inklusive Versand und ist direkt mit Kreditkarte (Visa, Master, Postcard) zu bezahlen. Es ist auch möglich den Fähigkeitsausweis gegen Rechnung für Fr. 35.– übers Internet anzufordern. » Bestellung Fähigkeitsausweis
Wie sicher ist der Fähigkeitsausweis?
Der Fähigkeitsausweis verfügt über die gleichen Sicherheitselemente wie der Führerausweis im Kreditkartenformat. Da es sich beim Fähigkeitsausweis um einen Zusatzausweis handelt, ist dieser nur in Zusammenhang mit dem Führerausweis gültig.
Was geschieht beim Ablauf der Gültigkeit?
Es muss ein neuer Fähigkeitsausweis beantragt werden. Er wird ausgestellt, wenn nachgewiesen werden kann, dass innerhalb von 5 Jahren vor Ablauf der Gültigkeitsdauer 5 Weiterbildungstage besucht worden sind bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte.
Was geschieht, wenn der Fähigkeitsausweis nach dem Ablauf nicht sofort, sondern erst nach einem längeren Unterbruch erneuert wird? Muss die Prüfung wiederholt werden?
Es müssen die verlangten Weiterbildungen nachgeholt werden (fünf Tage in fünf Jahren). Können diese nachgewiesen werden, wird der Fähigkeitsausweis erneuert. Angerechnet werden die innerhalb der vergangenen fünf Jahre besuchten Weiterbildungen.
Was geschieht bei Verlust des Fähigkeitsausweises?
Beim Verlust des Fähigkeitsausweises kann auf dieser Seite ein kostenpflichtiger Ersatz bestellt werden.
Es ist zu beachten, dass auch beim Verlust und/oder Ersatz des Führerausweises ein neuer Fähigkeitsausweis bestellt werden muss. Der Fähigkeitsausweis beinhaltet Daten des Führerausweises. Er ist deshalb in solchen Fällen ebenfalls zu ersetzen.
Was geschieht bei Entzug des Führerausweises?
Da der Fähigkeitsausweis auf dem Führerausweis basiert, ist auch dieser im Falle eines Entzugs nicht gültig.
Der Fähigkeitsausweis wird im Falle eines Entzugs durch die Behörden nicht eingefordert. Das Transportieren von Personen und Gütern ist trotzdem nicht erlaubt.
Was geschieht, wenn die Weiterbildung nicht absolviert wird?
Nach Ablauf des Fähigkeitsausweises dürfen mit Ausnahme von Fahrten gemäss Artikel 3 der CZV keine Güter- resp. Personentransporte mehr gemacht werden.
Sobald jedoch 5 Tage Weiterbildung innerhalb der letzten 5 Jahre (vom 1. Kurstag bis 5. Kurstag sind nicht mehr als 5 Jahre vergangen) vorgewiesen werden, kann ein neuer Fähigkeitsausweis beantragt werden.
Brauchen Disponenten oder Unternehmer, welche in ihrem Betrieb ab und zu (während weniger als 50% ihrer Arbeitszeit) Transporte durchführen, den Fähigkeitsausweis?
Ja, sie benötigen ebenfalls den Fähigkeitsausweis, da sie nicht unter die Ausnahmen fallen. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 3 Buchstabe g CZV stellt nicht nur darauf ab, wie viel Zeit der Fahrzeugführer durchschnittlich für die Transporte benötigt, sondern auch darauf, ob der Fahrzeugführer Material transportiert, das er für seine Arbeit verwendet. Dies ist z.B. bei einem Maler oder anderen Handwerker der Fall, der Farbtöpfe, Werkzeug, Leitern etc. transportiert, um damit seinen Beruf auszuüben. Ein Unternehmer oder Disponent hingegen transportiert nicht Material, das er für seine Berufsausübung verwendet, sondern er transportiert es im Auftrag von anderen.
Brauche ich einen Fähigkeitsausweis, wenn ich nur gelegentlich (und ohne Lohn) mit einem Fahrzeug der Kat. C/C1 Güter oder D/D1 Personen transportiere?
Grundsätzlich benötigen alle Fahrer/innen einen Fähigkeitsausweis, die Personen oder Güter mit einem Fahrzeug der Kat. C/C1 oder D/D1 transportieren. Die Ausnahmen sind in Art. 3 CZV (z.B. private Fahrten) aufgeführt. Es wird also nicht zwischen berufsmässig und nicht berufsmässig bzw. bezahlt und unentgeltlich unterschieden. Auch die Häufigkeit der Einsätze ist nicht von Bedeutung. Für gelegentliche Einsätze als Aushilfe benötigen also z.B. auch bereits pensionierte Fahrer/innen einen Fähigkeitsausweis.
Fahrer/innen der Kat. C/C1 können bis 31.08.2014 Gütertransporte, Fahrer/innen der Kat. D/D1 bis 31.08.2013 durchführen, ohne die CZV Weiterbildung zu absolvieren bzw. den Fähigkeitsausweis zu erwerben. Ab dem 01.09.2013 bzw. 2014 dürfen ohne Fähigkeitsausweis keine Güter oder Personen mit Fahrzeugen der Kat. C/C1 und D/D1 mehr transportiert werden.
Brauchen Taxichauffeure für den berufsmässigen Personentransport einen Fähigkeitsausweis?
Nein, sofern sie Fahrzeuge der Kat. B führen. Die CZV gilt nur für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1.
Brauchen Fahrer/innen von Schülertransporten einen Fähigkeitsausweis?
Schülertransporte, die mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz durchgeführt werden, fallen nicht unter die Ausnahmen. Also muss der Fähigkeitsausweis erworben werden, unabhängig davon, ob es sich um gewerbsmässige bzw. berufsmässige Fahrten handelt oder nicht. Dasselbe gilt für Behinderten- und Arbeitertransporte.
Brauchen Fahrer/innen von Vereinsfahrten einen Fähigkeitsausweis?
Fahrten im Rahmen von Freizeitaktivitäten fallen unter die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe a CZV. Für Fahrten mit Vereinsbussen ist deshalb der Fähigkeitsausweis nicht notwendig, sofern der Fahrer bzw. die Fahrerin Vereinsmitglied ist oder eine nähere Beziehung zu einem Vereinsmitglied hat und die Fahrten unentgeltlich durchführt. Wird aber z.B. ein Chauffeur eingestellt, um einen Eishockeyclub von A nach B zu fahren, untersteht dieser der CZV und braucht den Fähigkeitsausweis. Wir weisen zudem darauf hin, dass die Ausnahmen in der EU möglicherweise anders interpretiert werden. Wir empfehlen, vor einer Fahrt ins Ausland bei der zuständigen ausländischen Behörde Informationen darüber einzuholen.
Wie lange ist der ohne CZV-Prüfung erhaltene Fähigkeitsausweis gültig?
Wird der Fähigkeitsausweis vor dem 31. August 2013 (Kat. D/D1) bzw. dem 31. August 2014 (Kat. C/C1) mit Nachweis der Weiterbildung beantragt, ist er bis zum 31. August 2018 bzw. 2019 gültig. Wird der Fähigkeitsausweis nach dem 31. August 2013 (D/D1) bzw. nach dem 31. August 2014 (C/C1) beantragt, wird er wiederum nur bei Nachweis der Weiterbildung in den letzten 5 Jahren ausgestellt und auf fünf Jahre befristet.
Wer den Fähigkeitsausweis ohne Nachweis der Weiterbildung beantragt, erhält diesen mit Gültigkeit bis 2013 resp. 2014.
Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Personen, die den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erhalten haben?
Ja.
Was geschieht mit der Mindestausbildung nach dem Inkrafttreten der CZV?
Mit der Mindestausbildung erwerben Lastwagenführer/innen (unter 21 Jahren) sowie Führer/innen von Gesellschaftswagen grundlegende Berufskenntnisse. Die Einzelheiten sind in der VZV geregelt. Mit dem Inkrafttreten der CZV per 1.9.2009 und dem Erwerb des Fähigkeitsausweises ergeben sich folgende Änderungen:
Lastwagenführer/innen
bis 31.8.2009*
Mindestausbildung gemäss VZV Anhang 10 Ziffer 1 (= grundlegende Berufskenntnisse) wenn:
- Teilnahme am grenzüberschreitenden Güterverkehr
- 21. Altersjahr noch nicht vollendet
- keine abgeschlossene Lehre als Lastwagenführer/in
ab 1.9.2009
Fähigkeitsausweis Kat. C gemäss CZV, Mindestausbildung fällt weg
Führer/innen von Gesellschaftswagen
bis 31.8.2009*
Nachweis Fahrpraxis, ein Jahr Kat. C oder Trolleybus, oder Mindestausbildung gemäss VZV Anhang 10 Ziffer 2 (= grundlegende Berufskenntnisse) und Fahrpraxis drei Monate Kat. C bzw. Trolleybus oder zwei Jahre Kat. B
ab 1.9.2009
Fähigkeitsausweis Kat. D gemäss CZV und Nachweis Fahrpraxis, ein Jahr Kat. C oder Trolleybus, oder Nachweis Fahrpraxis drei Monate Kat. C bzw. Trolleybus oder zwei Jahre Kat. B und Mindestausbildung (= Fahrlektionen à 45 Minuten) gemäss Art. 8 Abs. 2 bis
- Kat. B, C1, D1: 52 Fahrlektionen
- Kat. C: 24 Fahrlektionen
- Kat. D Linienverkehr: 12 Fahrlektionen
= Personen, welche den Lernfahrausweis noch vor dem 1.9.2009 beantragt haben, absolvieren die Ausbildung nach altem Recht (vgl. Art. 27 Abs. 2 CZV).
|
|