Weiterbildung
Zahlreiche Lenker/innen von Fahrzeugen der Kat. C/C1 und D/D1 bilden sich schon lange regelmässig weiter. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.Fünf Tage in fünf Jahren
Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden.
Weiterbildungsperioden
Wegen der gestaffelten Einführung der neuen Regelungen für den Personen- und den Güterverkehr unterscheiden sich die Weiterbildungsperioden.
| Fahrer/innen der Kategorien | D/D1 | C/C1 |
| 1. Weiterbildungsperiode | 1.1.2007 – 31.8.2013 | 1.1.2007 – 31.8.2014 |
| 2. Weiterbildungsperiode | 1.9.2013 – 31.8.2018 | 1.9.2014 – 31.8.2019 |
| 3. Weiterbildungsperiode | 1.9.2018 – 31.8.2023 | 1.9.2019 – 31.8.2024 |
Um ab dem 1.9.2013 (Kat. D/D1) oder ab 1.9.2014 (Kat. C/C1) einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, muss die Weiterbildungspflicht ein erstes Mal erfüllt sein (fünf Kurstage). Da die Nachfrage für Kurse gegen Ende der ersten Weiterbildungsperiode vermutlich gross sein wird, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt Weiterbildungskurse zu besuchen.
Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen).