Drei CZV Prüfungen
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird beim Strassenverkehrsamt im Wohnortskanton abgelegt. Die Anmeldung erfolgt gleich wie bei der Zusatztheorieprüfung. Gleich ist auch die Form der Prüfung. Es müssen am Computer Fragen mit Mehrfachantworten gelöst werden. Für das Lösen der Prüfungsfragen stehen maximal 90 Minuten zur Verfügung. Die schriftliche Prüfung wird deutsch, französisch und italienisch angeboten. Wichtig: Im Gegensatz zur Zusatztheorieprüfung sind nur drei Versuche möglich. Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, kann frühestens nach fünf Jahren wieder einen neuen Anlauf wagen.
Mündliche Prüfung und allgemeiner Teil Praxis
Die mündliche und die praktische Prüfung (allgemeiner Teil Praxis) werden als kombinierte Prüfung gleichzeitig abgelegt. Sie müssen aber jede für sich separat bestanden werden. Diese beiden Prüfungen werden an einem der zehn bis zwölf Prüfungsstützpunkte angeboten. Für die beiden Prüfungen ist ohne Anreise ein halber Tag zu planen.
Die mündliche Prüfung
beinhaltet drei Prüfungsgespräche zu verschiedenen Themen. Ausgehend vom Alltag der Chauffeure werden drei verschiedene Situationen aus der Berufspraxis diskutiert. Ein Gespräch bezieht sich je nach Kategorie spezifisch auf Güterverkehr oder den Personenverkehr. Die Prüfungsgespräche dauern je ca. 15 Minuten. Die Bewerber erhalten die Fragen zehn Minuten vor jedem Gespräch. Inklusive Vorbereitung und Rotationen dauert die mündliche Prüfung 90 Minuten. Die Prüfungsgespräche werden von zwei Prüfungsexperten abgenommen. Das Gesamtergebnis der drei Gespräche entscheidet über das Bestehen.
Die praktische Prüfung
beinhaltet eine Aufgabenstellung, für die maximal 30 Minuten zur Verfügung stehen. Ein Prüfungsexperte nimmt die Prüfung ab und stellt anhand normierter Checklisten fest, ob die Bewerber die Mindestanforderungen erfüllen. Die praktische Prüfung muss unabhängig von der mündlichen Prüfung separat bestanden werden.
Die Prüfungsergebnisse (bestanden/nicht bestanden) werden im Anschluss an die beiden Prüfungsteile schriftlich bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der mündlichen oder der praktischen Prüfung muss nur der betreffende Prüfungsteil wiederholt werden.
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